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Objektfotografie fuer Wikipedia a la Lokal K

Bei der LokaliCon (dem Treffen der Lokalen Community-Raeume von Wikipedia-Aktiven) letztes Wochenende konnte leider niemand vom Lokal K aus Koeln dabei sein, derweil ich wirklich seit Jahren fasziniert beobachte, was die alles machen. Das soll nicht heissen, dass die anderen Raeume nichts oder zu wenig taeten, nur um das klarzustellen – mit Drohnen– und Objektfotografie machen die Koelner*innen aber Dinge, die sehr gut mit meinen Interessen resonieren 🙂

Und ich bin damit nicht der einzige: Mindestens ein nicht genanntes ehemaliges Vorstandsmitglied des temporaerhaus e.V. hat sich bei einer vergangenen Beschaffungsrunde sehr fuer eine eigene Fotodrohne eingesetzt, wofuer ich ihm mittlerweile auch sehr dankbar bin und kaum abwarten kann, Bau- und Bodendenkmaeler in der Region abzulichten. Denn das ist die Idee hinter all dem: Gemeinschaftlich Bilder unter Freier Lizenz anzufertigen, die dann beispielsweise in der Wikipedia verwendet werden koennen – oder wo auch immer, solange die Lizenz eingehalten wird.

Die Koelner*innen dokumentieren derweil auch alle moeglichen technischen Geraete und zerlegen die dafuer sogar, was ich ganz witzig und auch wichtig finde: Viel zu oft landen Dinge einfach auf dem Schrott, wenn sie ihre Nuetzlichkeit verloren haben und oft faellt dann erst Jahre spaeter auf, dass es von bestimmten Artefakten entweder gar keine Fotos gibt oder keine unter Freier Lizenz. Ich war 2020 sehr haeufig damit beschaeftigt, eine jahrzehntelang aufgebaute und komplett unsortierte Technik-Sammlung mit loser Schrott-Beimischung aufzuloesen, wo zwischen buchstaeblichen Stapeln direkt entsorgbarer Allerweltsdinge wirkliche Seltenheiten lagen. Da sind immer noch Dinge dabei, die genau in solche Objektfotografiesessions passen wuerden.

Recht unvermittelt ergab sich jetzt die Gelegenheit, auch mal das mit der Objektfotografie selbst auszuprobieren. Bei irgendeinem Wikipedia-Rabbit-Hole bin ich auf den Artikel zum SCA-System gestossen, einem zuletzt nur noch vom Blitzgeraetehersteller Metz verwendeten Universal-Adaptersystem fuer Blitzgeraete. Der Artikel hatte keine Bebilderung – und weil ich Mitte der 2000er sehr auf den Strobist-Zug aufgesprungen war, liegen bei mir bis heute Metz-Blitze und diverse SCA-Adapter herum. Also machte ich mich gestern auf ins temporaerhaus und wollte eigentlich mit den 45er-CT-Blitzen und Blitzschirmen SCA-Adapter fotografieren – die dicken Blitze waren aber nun offenbar viel zu viele Jahre nur in Kisten herumgelegen und liessen sich nicht zur Arbeit ueberreden. Also wurden diese ersten Bilder mit einer Videoleuchte improvisiert beleuchtet und sehr wackelig mit der Panasonic-Kamera des Vereins fotografiert.

Das hat Lust auf Mehr gemacht! Erster Schritt war nun erst einmal, mich um meine alten Blitze zu kuemmern um herauszufinden, ob die sich fuer diese Zwecke wiederbeleben lassen. Ein 45er-Metz laedt und blitzt nun wieder, der andere laedt nur und loest nicht aus – aber ich habe ja noch den klassischen Strobist-Blitz SB-26 herumliegen. Und eine Hohlkehle wird sich auch schnell im Hausi improvisieren lassen. Dann bekommt mein ab 2006 angesammeltes Blitz-Zeug auch nochmal eine Nutzung, ohne dass man es nur vor der Verschrottung nochmal ablichten muss 🙂

Nebenbei spannend, ich sah eben erst, dass David Hobby 2021 Strobist.com nach 15 Jahren als Projekt beendet hat. Meine ersten Strobist-Style-Fotos sind vom Sommer 2006, d.h. ich muss das Blog innerhalb eines Vierteljahrs nach Entstehen entdeckt und haben und dem sofort verfallen sein, inklusive von mir angeleierter Sammelbestellung der damals in Europa nicht erhaeltlichen Westcott-Falt-Schirme mit diversen Fotojournos. Das Web war wohl kleiner damals. Interessant auch, dass viele der Fotos aus der damaligen Community jetzt etwas ueberholt und nach „typisch 2000er“ aussehen, so wie auch die damals total modernen Slides im ersten Presentation-Zen-Buch, frosted tips oder duenne Augenbrauen.

Keine einfach-so-Lizenzen fuer Datensaetze

Ich sitze gerade an einer internen Handreichung fuer die Bereitstellung von Open Data, und bin dabei wieder ueber die Unsicherheiten von Menschen im oeffentlichen Dienst gestolpert, welche Lizenz man denn fuer Open Data verwenden solle.

Das Problem ist: Eigentlich ist die Frage schon falsch. Denn die auf dem Urheberrecht aufbauenden Lizenzen sind ueberhaupt nur anwendbar, wenn es sich bei dem zu lizenzierenden Material um Werke im Sinne des Urheberrechts handelt, oder Datenbankherstellerrechte bestehen. Das duerfte aber regelmaessig bei reinen Faktendaten nicht der Fall sein, insbesondere nicht bei Messdaten.

Leider hat sich – vermutlich auch durch das ueber die Jahre entstandene Erklaermaterial, das gerne auch einfach mal CC-BY-Lizenzen hierfuer vorsieht – die Vorstellung in den Koepfen verfestigt, dass man Lizenzen „einfach so“ anwenden koenne, ohne dass hierfuer irgendwelche Voraussetzungen erfuellt sein muessen. Umso schlimmer wurde das durch die „Datenlizenz Deutschland“, die gar nicht erst offenlegt, auf welcher Rechtsgrundlage sie anwendbar sein soll (siehe, siehe auch).

Ich hatte hier im Blog letztes Jahr schon argumentiert, warum ich diesen Automatismus „Daten als Open Data herausgeben → beliebige Lizenz im Sinne der Open Definition anwenden“ bzw. die Frage „wem gehoeren die Daten“ fuer gefaehrlich halte. Und dass an den Anfang der Entscheidung die Frage gehoert, ob hier Urheberrechte vorliegen – weil wenn nein, gehoert als Label schlicht die CC-0 drauf, und gut ist.

Jochen vom OK Lab Berlin machte mich gestern auf zwei Schriften aus dem Open-Science-Umfeld aufmerksam, die zur Unterfuetterung dieser Argumentation gut geeignet sind, und die ich bislang noch nicht kannte.

Die Kurzform ist das Fact Sheet on Creative Commons and Open Science (2017). Sehr viel ausfuehrlicher ist „Rechtsfragen bei Open Science“ von Till Kreutzer und Henning Lahmann (2019), die detailliert am UrhG entlang die Rechtslage aufzeigt und auch in mehreren Kapiteln auf FAQ zu bestimmten Aspekten eingeht. Zielpublikum ist zwar eigentlich ein akademisches, das mit Forschungsdaten umgeht. Der Transfer auf Daten der oeffentlichen Hand sollte aber nicht schwer fallen.

Ein paar Gegenfragen zur Frage „wem gehoeren die Daten?“ (Kurze Antwort: Niemandem. Und das ist auch gut so.)

Vielleicht ist das nur ein subjektiver Eindruck, oder ich reagiere darauf mittlerweile staerker, aber mir begegnen gefuehlt immer haeufiger beilaeufige Bemerkungen oder Fragen dazu, „wem die Daten gehoeren“. Beispielsweise bei der Frage, wer die Veroeffentlichung irgendwelcher Messdaten als Open Data freigeben koenne, „weil die Daten ja XY gehoeren“. Oder aber auch als vermeintliches Argument fuer technologische Souveraenitaet: Die oeffentliche Hand soll Dienste selbstbestimmt anbieten anstatt sie dem freien Markt ueberlassen, „weil dann gehoeren die Daten der IoT-Sensorik am Ende der Stadt, anstatt privatwirtschaftlichen Akteuren“.

Es ist wichtig, dass wir alle solche Bemerkungen immer und konsequent hinterfragen, wenn wir ihnen begegnen. Gerade die zweite Form ist naemlich eigentlich eine fast schon witzige Verdrehung dessen, was passiert ist: Privatwirtschaftliche Akteure haben sehr lange versucht, ein in der Realitaet gar nicht existierendes Eigentumsrecht an Daten in unsere Alltagssprache zu verankern – und indem wir ein Gegenmodell zur Privatisierung von Daten fordern, verbreiten wir ungewollt das Maerchen vom Dateneigentum.

Denn es ist vollkommen egal, ob oeffentliche Hand, Privatperson oder Wirtschaft: Daten (und hier meine ich insbesondere automatisiert erfasste Messdaten, aber auch schiere Faktendaten) koennen niemandem „gehoeren“. Und das ist auch gut und richtig so. Ein „Eigentum“ an Daten wuerde bedeuten, dass ich mit meinem Thermometer die Aussentemperatur messen und dann Dritten verbieten koennte, diesen Temperaturwert an andere weiterzugeben, nachdem ich ihn verraten habe. Und das waere fatal. Genausowenig kann und darf irgendwer mir verbieten oder nur unter bestimmten Auflagen erlauben, weiterzuerzaehlen, dass 768 Stufen aufs Ulmer Münster führen – auch wenn ich das aus einem (insgesamt urheberrechtlich geschuetzten) Buch oder der Wikipedia weiss (siehe auch).

Tatsaechlich kann die Verwertung und Verbreitung von Daten durch Dritte nur unter ganz bestimmten Bedingungen eingeschraenkt werden – beispielsweise aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen, meist aber aufgrund des Urheberrechts. Und nachdem sich neben des Begriffs des Dateneigentums auch die Annahme eingeschlichen hat, dass man Lizenzen (also Bedingungen und Einschraenkungen, zu welchen Konditionen Daten verarbeitet oder weiterverbreitet werden duerfen) einfach so anwenden kann (hier ist beschrieben, warum dem nicht so ist), halte ich es fuer ueberfaellig, diese Annahmen durch gezielte Nachfragen bei jeder Gelegenheit einem Realitaetscheck zu unterziehen.

Beispielfragen, die mir bislang eingefallen sind (und die ich bislang nie in exakt diesem Script abgespult habe, weil ich kein sadistischer Quaeler bin):

  • Was meinen Sie mit „gehoeren“?
  • Auf welcher genauen Rechtsgrundlage soll hier die Nachnutzbarkeit durch Dritte eingeschraenkt werden koennen?
  • Ich meine, auf welcher Rechtsgrundlage soll hier die CC-BY-Lizenz verbindlich gemacht werden koennen? Warum soll ein Dritter hier zur verbindlichen Namensnennung verpflichtet werden koennen?
  • Sie sagen schon wieder „gehoert“ – es gibt doch gar kein Eigentumsrecht an Daten, sondern nur bestimmte Immaterialgueterrechte. Bauen Sie hier auf das Urheberrecht auf?
  • Nach welcher Argumentation handelt es sich denn um ein geschuetztes Werk? (vgl. Kapitel 2.6 dieses Abschlussberichts, inline PDF)
  • Aber Faktendaten sind doch gar keine individuelle schoepferische Leistung (PDF), weswegen sollte hier ein Schutz nach § 2 Abs. 2 UrhG vorliegen?
  • Aber das Datenbankurheberrecht nach § 4 UrhG schuetzt doch nur die Form und Anordnung, nicht die Daten selbst. Und ueberhaupt: Ist die Anordnung der Daten hier wirklich eine schoepferische Leistung?
  • Sind Sie sicher, dass fuer das Live-Ausspielen eines aktuellen Messwerts Datenbankherstellerrechte nach §§ 87a ff. UrhG anwendbar sind?
  • Selbst wenn es so ein Eigentum gaebe: Wie wuerden sie das durchsetzen wollen? (PDF)
  • Kennen Sie das Gutachten der Justizministerkonferenz (PDF), dass ein Dateneigentum ueberhaupt nicht sinnvoll waere und oekonomisch keinen Nutzen haette?

Mit solchen (freundlich verpackten) Fragen bekommen wir hoffentlich bald sowohl die Idee vom Dateneigentum wie auch die Annahme von der Anwendbarkeit von „Datenlizenzen“ als magische Zaubersprueche etwas geradegerueckt. Interessanterweise scheint solche Fragen vor allem auf C-Level-Entscheiderebenen sonst kaum jemand zu stellen.

Das pwc-Gutachten fuer NRW zur Datenlizenz Deutschland

Im letzten Post hatte ich angekuendigt, etwas auf das vom Land NRW bei pwc in Auftrag gegebene „Kurzgutachten“ zur sogenannten Datenlizenz Deutschland einzugehen.

Ich habe keine Ahnung, wie das zustande kam, aber ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass die dort Beteiligten die Welt der freien Lizenzen nicht so recht kennen, oder dass eventuell das gewuenschte Ergebnis schon vorher feststand.

Kurz und knackig: Die Zusammenfassung

Fangen wir einmal mit der Zusammenfassung auf Seite 4 an:

Gegenüber anderen Open Data-Lizenzen bietet die Datenlizenz Deutschland 2.0 den Vorteil, dass diese auf die Begrifflichkeiten des deutschen Urheberrechts ausgelegt ist und so keine zusätzlichen Auslegungsprobleme bereitet.

Diese Aussage ist in zweierlei Hinsicht bemerkenswert.

Zum Einen gibt es durchaus Open-Data-Lizenzen, die auf den europaeischen Urheberrechtsraum ausgelegt sind. Zum Entstehungszeitpunkt der DL-DE 1.0 gab es zwar die Creative-Commons-Lizenz noch in der Version 3.0, die z.B. kein Datenbankherstellerrecht nach dem europaeischen Rechtsverstaendnis kannte. Genau um diese Luecke zu beheben, wurde jedoch beispielsweise die ODbL entwickelt (hierzu spaeter mehr). Und die CC 4.0 ist ganz klar und von Anfang an auf Kompatibilitaet mit dem europaeischen Rechtsrahmen hin entwickelt worden.

In einer Broschuere von 2019 zu implizieren, dass die DL-DE allen anderen Open-Data-Lizenzen eine Passgenauigkeit auf den deutschen Urheberrechtsraum voraus habe, ist schlichtweg eine Falschaussage.

Zum Anderen ist spannend, dass hier behauptet wird, dass keine „zusaetzlichen“ (zusaetzlich wozu?) Auslegungsprobleme bereitet werden wuerden. Das steht in krassem Widerspruch zum naechsten Absatz:

Sie ist einfach strukturiert, knapp, und somit auch vom nicht rechtskundigen Anwender ohne vertiefte weitere Erläuterungen zu verstehen

Im letzten Post erwaehnte ich schon die Dreigliedrigkeit der CC-Lizenzen: Die fuer Laien verstaendliche Kurzfassung, die maschinenlesbare Fassung und den formellen Lizenzvertrag unter Berufung auf die anzuwendenden einschlaegigen Rechtsgrundlagen.

Die CC-Lizenzen bringen also durchaus eine einfach strukturierte, knappe, und explizit an Laien gerichtete Kurzfassung („human-readable summary“) mit sich, um mit wenigen Worten den Rahmen und die Bedingungen fuer die Nutzung zu umreissen.

Um aber auch in unklaren Faellen Rechtssicherheit und Verlaesslichkeit zu haben, gehoert bei den CC-Lizenzen die Langfassung dazu – die beispielsweise erklaert, warum diese Lizenz ueberhaupt in diesem Fall angewendet werden kann, worum es genau geht, dass keine Beschraenkungen der gewaehrten Rechte fuer nachfolgende Empfaenger zulaessig sind, wie es mit der Lizenzierung von Patent- oder Markenrechten aussieht, etc pp.

Hierzu schweigt sich die DL-DE aus. Komplett. Wer genaueres wissen will, hat einfach Pech gehabt. Nice!

Mit den beiden Datenlizenzen Deutschland steht zudem ein bereits abgestimmtes, vom IT-Planungsrat vorgeschlagenes Lizenzie-rungsregime zur Verfügung.

„Die Leute, die »aendert alle 90 Tage euer Windowspasswort und es muss folgende Zeichen haben« kauften, kauften auch:“

Die Verwendung anderer Open Data-Datenlizenzen ist grundsätzlich möglich. Im Hinblick auf die praktische Handhabung durch die Verwaltung wären damit aber signifikante Nachteile verbunden. Diese Nachteile ergeben sich im Regelfall aus der mangelnden Abgestimmtheit auf das deutsche Urheberrecht und der vergleichsweisen Komplexität der Regelungen dieser Lizenzen.

Wie oben beschrieben: Das ist schlicht und dreist gelogen. Andere Lizenzen sind nicht weniger auf das UrhG abgestimmt, sondern die DL-DE unterschlaegt, wie sie eigentlich im Detail mit dem UrhG korrespondiert. Die notwendigerweise zugrundeliegenden Regelungen, wie die DL-DE funktioniert, sind in der Praxis nicht weniger komplex – sie sind halt einfach bei der DL-DE nirgendwo aufgeschrieben, und damit fuer juristische Laien gar nicht erst zugaenglich.

Die Verwendung ausländischer Open Data-Lizenzen kann zudem im Einzelfall ausgeschlossen sein, soweit Regelungen dieser Lizenzen mit deutschem Recht nicht vereinbar sind. Dies gilt insbesondere für die regelmäßig vorgesehenen weitgehenden Haftungsausschlüsse, selbst wenn diese unter einen Anwendungsvorbehalt gestellt sind.

Das ist natuerlich eine besonders schoene Passage – deutsches Recht fuer deutsche Daten. Naja. Wie bereits mehrfach beschrieben faellt das Argument der Nichtanwendbarkeit „auslaendischer“ Lizenzen recht schnell in sich zusammen.

Sehr witzig finde ich auch, wie in Bezug auf die problematisierten Haftungsausschluesse sofort zurueckgerudert wird. Schliesslich finden sich im Legal Code der CC folgende Passus:

„Sofern der Lizenzgeber nicht separat anderes erklärt und so weit wie möglich, bietet der Lizenzgeber das lizenzierte Material so wie es ist und verfügbar ist an […]“, oder „Dort, wo Haftungsbeschränkungen ganz oder teilweise unzulässig sind, gilt die vorliegende Beschränkung möglicherweise für Sie nicht.“

(Das wird im Abschnitt 6.1 des Gutachtens dann auch eingeraeumt. Klingt halt weniger knackig.)

Anstatt die schoen designte Broschuere voller Unsinn zu bauen, haette man einen Boilerplate-Text entwerfen, der die CC-Lizenzen durch eine Erklaerung zur moeglicherweise doch vorliegenden Haftung und im idealfall sogar fuer die passende Attribuierung bei der Verwendung durch OpenStreetMap (oder auch andere) ergaenzt. Aber vielleicht war dafuer zu wenig Geld da, oder es sollte ein vorher feststehendes Ergebnis rauskommen.

Das faellt dann auch im direkt nachfolgenden Absatz auf:

Die Vorgaben der Datenlizenzenz Deutschland 2.0 mit Namensnennung zu Namensnennung und Quellenvermerk können allerdings mit anderen Lizenzregimen kollidieren […] Hier empfehlen wir ggf. Klarstellungen durch den Bereitsteller […], etwa im Hinblick auf die Möglichkeit der Nutzung der Contributor List von OpenStreetMap, um den Nutzerinnen und Nutzernn ausreichend Rechtssicherheit zu geben.

Ach. Ich will jetzt gar nicht auf die grundsaetzliche Problematik der OSM-Datenbanklizenzierung eingehen – aber wenn die DL-DE doch so einwandfrei fuer den deutschen Open-Data-Kontext angepasst ist, warum ist sie dann nicht von Haus aus fuer die Nutzung mit OSM geeignet? Ihr habt eine Lizenz speziell fuer OSM [Korrektur:] den deutschen Rechtsraum geschaffen, die aber dann nochmal ergaenzt werden muss, damit mit die groesste existierende OSM-Community (naemlich die deutschsprachige) mit unter ihr lizenzierten Daten arbeiten kann? Was ist denn das fuer eine Kack-Anpassung? 😀

Kapitel 2: Die Ausgangslage

Spannend ist im gesamten Gutachten, wie eben auch dem Kapitel ueber die Ausgangslage, dass das Vorliegen einer Werkqualitaet im Sinne des UrhG als notwendige Voraussetzung fuer die Anwendbarkeit einer auf dem UrhG basierenden Standardlizenz sehr nonchalant unter den Tisch fallen gelassen wird. So beginnt das Kapitel mit diesem Satz:

Werden Daten der öffentlichen Verwaltung als »Open Data« veröffentlicht, werden die Nutzungs- und Verwertungsrechte der Nutzerinnen und Nutzer an diesen Daten durch Nutzungsbedingungen festgelegt. Abruf und Verwendung der Daten stehen unter dem Vorbehalt der Einhaltung dieser Nutzungsbedingungen.

Alleine der zweite Satz ist ein kleines Feuerwerk, aus dem sich sicher eine schoene Diskussion im Medienrechtsseminar drehen laesst.

Aber schon der erste Satz ist als fuer die oeffentliche Verwaltung geschriebenes Gutachten fatal. Es bleibt hier vollkommen unklar, ob es sich um ein privatrechtliches Verhaeltnis zwischen anbietender Stelle und NutzerIn handelt (und was passiert dann eigentlich, wenn die NutzerIn vertragsbruechig handelt, die Daten entgegen der Vereinbarung einfach so an mich weitergibt und ich dann beliebige Dinge damit mache?), oder ob es sich (was anzunehmen ist) um einen Standardvertrag zur Uebertragung der Verwertungs- und Vervielfaeltigungsrechte handelt, wie das eben bei anderen Open-Data-Lizenzen (oder eben auch bei Free-Software-Lizenzen) der Fall ist.

Im weiteren Verlauf wird die „Vielfalt“ der verschiedenen Open-Data-Lizenzen bemaengelt und dass das ein Problem fuer die Open-Data-Proliferation sei. An der Stelle haette man durchaus einmal innehalten und reflektieren koennen, ob diese Situation durch die Einfuehrung zweier zusaetzlicher Lizenzen, die wenn dann nur in Deutschland Anwendung finden werden, irgendwie besser werden soll, aber ich glaube ich muss im weiteren Verlauf dieses Textes vielleicht ein Clownsemoji als Sarkasmuskennzeichner einfuehren. Noch viel dummdreister wird diese Passage aber dadurch, dass sie den Text Avoiding Data Silos als Fussnote und angeblichen Beweis dieser Behauptung heranzieht. Weder behauptet dieser Text, dass die Situation durch die Einfuehrung neuer Lizenzen besser wird. Noch, und das regt mich viel mehr auf, fliessen danach die Recommendation des Texts in das „Gutachten“ ein. Dort steht naemlich unter anderem:

Clarify if data falls under the scope of copyright, database rights, or similar rights.

Nichts davon ist in der DL-DE zu finden.

Consider copyright reform if the protection status of public sector information is not clear. This may include granting positive use rights for public sector information within copyright law instead of adding many exceptions to copyright.

Nichts davon haben der IT-Planungsrat oder sonstige Gremien auf den Weg gebracht. Stattdessen reibt man sich an der hundsvermaledeiten Datenlizenz Deutschland auf. Anstatt den passenden Rechtsrahmen zu bauen, um einfach, gut und rechtssicher Open Data in Deutschland vielleicht sogar generell im Rahmen von §5 UrhG als gemeinfrei veroeffentlichen zu koennen, wird eine Sonderlocke nach der anderen gedreht, die mit nichts kompatibel und handwerklich unzulaenglich ist. Man vergleiche hierzu auch die Stellungnahme von Mathias Schindler im Bundestags-Ausschuss Digitale Agenda von 2014(!)

If data is exempt from copyright and database rights, publish clear notices that inform users about their rights to freely reuse, combine and distribute information.

Nichts davon kann die DL-DE. Danke hier an @krabina, der im Kommentar zum vorigen Post richtigerweise darauf hingewiesen hat, dass die CC 0 besser nur dann verwendet werden soll, wenn es sich um urheberrechtlich geschuetztes Material handelt, das mit Absicht freigegeben wird, und bei nicht schuetzbarem Material die Public Domain Mark verwendet werden soll. Die DL-DE hat hier eine Zero-Lizenz, die nichts erklaert und nicht klarstellt, warum da jetzt Zero draufsteht.

Recommended solutions are the public domain dedication Creative Commons Zero and the Creative Commons Attribution 4.0 licence.

Ja. Das steht im Text, der per Fussnote als Beweis der Notwendigkeit genau des Gegenteils herangezogen werden soll. Weiter will ich darauf gerade gar nicht eingehen. Der gesamte Text ist als Handlungsempfehlung deutlich besser als das pwc-Ramschgutachten.

Der Vollstaendigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die europaeische Kommission nun auch die Creative-Commons-Lizenzen in Version 4.0 empfiehlt, auch fuer Daten. So von wegen Vereinheitlichung.

Kapitel 5: OSM und DL-DE und Lizenzfolklore

In Kapitel 5 werden diverse offene Lizenzen angefuehrt und verglichen.

Spannenderweise wird hier (mit angegebenem Abrufdatum Herbst 2018) bei der Creative Commons unter Verweis auf Spindler/Schuster/Wiebe, „Recht der elektronischen Medien“ (3. Aufl. 2015) immer noch angefuehrt, dass die CC-Lizenzen „für mehr als 50 Länder an die nationale Rechtslage angepasst und über-setzt“ worden seien. Das Buch liegt mir leider nicht vor; wohl aber der Verdacht, dass hier Bezug auf die CC in der Version vor der international passenden 4.0 genommen wird – also noch mit der bereits mehrfach thematisierten und mittlerweile weggefallenen Portierungsproblematik.

Weiter werden die Datenbanklizenzen PDDL, ODC-By und ODbL thematisiert. Hier wird an keiner Stelle auch nur mit einer Silbe erwaehnt, dass diese Lizenzen zu Zeiten der CC 3.0 dazu dienten, das mit der CC damals nicht abgedeckte Sui-Generis-Recht fuer Datenbanken im europaeischen Rechtsraum abzudecken. Zwar werden die Nutzungsbedingungen kurz umrissen, ein Gesamtbild des Zusammenspiels der verschiedenen Lizenzen wird aber nicht aufgezeigt. Es darf die Frage gestattet sein, ob es bei den ErstellerInnen des Gutachtens vorhanden war.

Im Folgenden wird es dann echt witzig:

Die dl-de/by-2-0 unterscheidet nicht zwischen Urheberrechten und Leistungsschutzrechten. Sie ist daher sowohl auf Datenbanken i.S.d. § 87a UrhG als auch auf Werke i.S.d. § 2ff. UrhG anwendbar.

WO STEHT DAS? WIE BEKOMME ICH DAS ALS ANWENDER HERAUS???

Sorry. Kurz durchatmen.

Das ist genau der Punkt: Ich persoenlich nehme selber natuerlich an, dass die DL-DE auf dem UrhG fusst, weil ich weiss, wie andere freie Lizenzen funktionieren. Das wird aber weder denjenigen explizit gemacht, die diese Lizenz vergeben (ist sie hier ueberhaupt einschlaegig?), noch denjenigen, die so lizenzierte Daten nutzen wollen. Ich kann nur nochmal auf den als Fussnote herangezogenen Text verweisen: “Clarify if data falls under the scope of copyright, database rights, or similar rights.” – das bleibt die DL-DE schuldig.

Der Rest des Kapitels geht dann sehr ausfuehrlich darauf ein, wann wo und wie die DL-DE nicht mit der OSM kompatibel ist. Wie oben beschrieben: Seltsam, wenn sie doch angeblich eine speziell angepasste Lizenz fuer Open Data in Deutschland ist, und es OSM sowie die Datenbereitstellung fuer OSM durch die oeffentliche Hand bereits vor der Erfindung der DL-DE gab.

Haftungsunklarheiten

In Abschnitt 6.1.1 wird nun endlich die CC BY in Version 4.0 mit der DL-DE BY verglichen, und bezeichnenderweise wird beiden gleich eingangs derselbe Rechteumfang zugesprochen. Oder anders gesagt: Sie sind hier offenbar funktional identisch. Es bleibt also die Frage offen, wofuer es die DL-DE ueberhaupt braucht.

Danach wird die eingangs angerissene Haftungsproblematik angerissen. Hier wird offenbar darauf herumgeritten, dass die DL-DE von vorneherein keine Haftungsausschluesse vorsieht, waehrend die CC 4.0 „soweit anwendbar“ die Haftung ausschliesst und das am Ende wieder passt, weil das ja nicht anwendbar ist. Die Konsequenz des Gutachtens ist daraufhin:

Dies gilt allerdings nur, soweit sich auch die weitere Nutzung nach deutschem Recht richtet. Im Übrigen ist von einer Inkompatibilität auszugehen.

Von den GutachterInnen wird dadurch offenbar geflissentlich der Teilsatz „Sofern der Lizenzgeber nicht separat anderes erklärt“ im Legal Code der CC unter den Tisch fallen gelassen. Die Schlussfolgerungen verstehe ich jedenfalls ueberhaupt nicht.


An der Stelle pausiere ich die Kommentierung, weil der Zug gleich in Hamburg ankommt und mich der restliche Text aufregt. Mehr folgt.

Die Datenlizenz Deutschland gehoert auf den Muell. Jetzt.

Leider schwappt mir der Unsinn gerade wieder auf den Schreibtisch, obwohl ich eigentlich gerade eine coole Veranstaltung mitzugestalten habe. Mittlerweile ist die Geduld aber einfach am Ende.

Worum es geht: Die sogenannte Datenlizenz Deutschland. Die wurde 2013 zu unklaren Kosten als nationale Sonderloesung entwickelt und war in der ersten Version einfach vollkommen inkompatibel zu allen bestehenden Lizenzen und fuer Open Data schlicht ungeeignet, was auch direkt zu umfangreicher Kritik fuehrte. Nicht nur war sie vollkommen schwammig und unklar formuliert, sie erlaubte auch eine „Freigabe“ von Daten nur zu nichtkommerziellen Zwecken. Dieses Prinzip ist auch bei den Creative-Commons-Lizenzen hochproblematisch (und gehoert eigentlich auch abgeschafft, naja).

Auf die Kritik hin wurde im weiteren Verlauf eine Version 2.0 geschaffen, die nur mehr die Varianten Zero (Kennzeichnung als gemeinfrei bzw. in der Konsequenz der Rechtedurchsetzung damit gleichzusetzen) und obligatorische Namensnennung vorsah. Und leider wirkte die zivilgesellschaftliche Beteiligung daran, den kolossalen Unsinn der Version 1.0 geradezubiegen, wohl so, als wuerde man diesen unnoetigen nationalen Alleingang billigen. Obgleich beispielsweise die OKF ausdruecklich schreibt:

Wir haben immer, ausdrücklich und grundsätzlich von der Schaffung einer nationalen Open-Government-Data-Lizenz abgeraten und tun das auch weiterhin. Wir freuen uns zwar sehr, dass die Daten-Deutschland-Lizenz 2.0 jetzt konform mit der Open Definition ist, als Insellösung ist es aber natürlich nur die zweitbeste Lösung. Die erstbeste Lösung ist und bleibt natürlich die Verwendung der offenen Versionen der Creative Commons Lizenz.

https://okfn.de/blog/2014/09/erfolg-fuer-open-data-datenlizenz-deutschland-version-2-0-ist-eine-offene-lizenz/

Nun sind fuenf Jahre vergangen, und der langfristige Flurschaden der unnoetigen sogenannten Datenlizenz Deutschland wird deutlich. Wer beispielsweise auf govdata.de nach Datensaetzen unter DL-DE Namensnennung sucht, duerfte etwas erstaunt sein. Finden sich dort doch beispielsweise CSV-Listen von Projektstandorten. Oder Auflistungen von AbsolventInnen nach Kreisen. Oder Umsaetze von Unternehmen.

Und jetzt mal bloed gefragt: Warum genau sollte mich die Lizenz in diesen Faellen zur Nennung der Quelle verpflichten koennen? Die Creative Commons erklaeren in ihrer FAQ, dass ihre Lizenzen – genau wie Freie Softwarelizenzen – das Urheberrecht nutzen, um genau dann, wenn es sich um ein urheberrechtlich geschuetztes Werk handelt, per Standardvertrag die Nachnutzung (Verbreitung, Vervielfaeltigung, etc) explizit und unter bestimmten Bedingungen zu erlauben. Und weil das bei Creative Commons auch handwerklich gut durchdacht und gemacht ist, besteht die Lizenz aus drei Schichten: Der Kurzfassung fuer Laien, einer maschinenlesbaren Fassung, und einer ausfuehrlichen Fassung fuer JuristInnen, die auf die Details und die rechtlichen Grundlagen der Lizenz eingeht. Wer Zweifel hat, kann also in der Langfassung herausfinden, ob diese Lizenz ueberhaupt fuer einen Datensatz Anwendung finden kann, oder ob ein so lizenzierter Datensatz auch in einem angenommenen Spezialfall genutzt werden kann.

Die Datenlizenz Deutschland besteht dagegen nur aus der Kurzfassung. AnwenderInnen wird nicht klargemacht, dass die Namensnennung-Version ueberhaupt nur benutzt werden kann, wenn es sich beim zu lizenzierenden Datensatz um ein urheberrechtlich geschuetztes Werk handelt. Und so schleicht sich nun seit fuenf Jahren offenbar die Ansicht in die oeffentliche Verwaltung, dass es sich bei Datenlizenzen nicht etwa um Standard-Vertraege auf Basis des Urheberrechts handelt, sondern um magische Zaubersprueche, die man ohne weitere Grundlage einfach so nur aussprechen muss, und dann muss jemand einen Herausgebernamen nennen. Das ist halt einfach Quatsch.

Unterstuetzt wird die Datenlizenz derzeit vor allem noch durch ein vom Land NRW in Auftrag gegebenes, von PWC erstelltes „Rechtliches Kurzgutachten“ vom Februar 2019, bei dem ich mich frage, ob daran wirklich JuristInnen beteiligt waren – und wenn ja, ob sie sich je zuvor mit Freien Lizenzen befasst haben. Aber das wird wohl demnaechst ein weiterer Blogpost werden muessen.

TL;DR: Die Datenlizenz Deutschland ist handwerklich schlecht gemacht. Sie haelt die oeffentliche Verwaltung in einem halbinformierten Zustand und sorgt reihenweise zu Schutzrechtsberuehmungen. Sie hat seit der Creative Commons 4.0 keine Daseinsberechtigung mehr und gehoert ersatzlos gestrichen.

Linkschau

Um @sebaso zu zitieren: „Endlich mal ein vernuenftiger Use Case fuer NC-Lizenzen!“ → Lizenzhinweise fuer Ueberwachungskamerabilder, selbstgebastelt 🙂

Was die Polizei alleine nicht schafft – bedrueckende Erlebniserzaehlung einer (gesetzeswidrigen) Polizeikontrolle im Zug allein der Hautfarbe wegen.

Der Ältere fragt nach meinen Ausweispapieren. Die Polizisten hatten also vor mir jede Menge Möglichkeiten nach Ausweispapieren zu fragen, aber nein, nur meine Papiere zu sehen, schien anscheinend interessant. Sehe ich so interessant aus? Wie sehe ich denn aus? Meine Haut hat eine Färbung, die als „schwarz“ bezeichnet wird, obwohl eindeutig nicht schwarz. Ich trage ein grün-schwarzes Holzfällerhemd, eine Base-ball-Mütze und habe ein Schal um den Hals. Vor mir auf dem Tisch liegen zwei dicke Bücher zu Mikroökonometrie und Regressionsmodellen für kategorische abhängige Variablen.

Murder Machines: Why Cars Will Kill 30,000 Americans This Year. Pointiert geschriebenes Stueck rund um die Geschichte der Verantwortung bei Verkehrsunfaellen mit Kraftfahrzeugen.

Roads were seen as a public space, which all citizens had an equal right to, even children at play. “Common law tended to pin responsibility on the person operating the heavier or more dangerous vehicle,” says Norton, “so there was a bias in favor of the pedestrian.” […]

By the end of the 1920s, more than 200,000 Americans had been killed by automobiles. Most of these fatalities were pedestrians in cities, and the majority of these were children. “If a kid is hit in a street in 2014, I think our first reaction would be to ask, ‘What parent is so neglectful that they let their child play in the street?,’” says Norton.

“In 1914, it was pretty much the opposite. It was more like, ‘What evil bastard would drive their speeding car where a kid might be playing?’ That tells us how much our outlook on the public street has changed—blaming the driver was really automatic then. It didn’t help if they said something like, ‘The kid darted out into the street!,’ because the answer would’ve been, ‘That’s what kids do. By choosing to operate this dangerous machine, it’s your job to watch out for others.’ It would be like if you drove a motorcycle in a hallway today and hit somebody—you couldn’t say, ‘Oh, well, they just jumped out in front of me,’ because the response would be that you shouldn’t operate a motorcycle in a hallway.”

(via)

The Data Visualization Catalogue – Welche Datenvisualisierung passt zu welcher Art von Daten? (via)

The Sunlight Foundation’s Data Visualization Style Guidelines – Schoene Einfuehrung zu gut lesbaren Graphen. (via)

Zuletzt noch ein wenig Piratenrelatierter Content:

Wieviel Demokratie vertraegt die FDGO? – Lesestoff nicht nur fuer Piraten, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu etwas Heiligem verklaeren, ganz ideologiefrei, natuerlich.

Kritisiert wird an dieser Definition zunächst ihre Entstehung. Das BVerfG hatte sie zu großen Teilen aus dem damaligen § 88 Abs. 2 StGB (heute § 92 Abs. 2 StGB) übernommen, aus dem Abschnitt der staatsgefährdenden Straftaten. Das Gericht hat damit eine bereits existierende Definition des Strafrechts zu Verfassungsrecht erhöht. Problematisch ist das besonders, weil mit dem fdGO-Begriff Einschränkung von Grundrechten einhergehen. Die Definition selbst lässt viele Fragen offen, die auch von den Gerichten und in der Rechtswissenschaft nicht einheitlich beantwortet werden. […]

Nach dieser Logik lässt sich jede an Freiheit, Gleichheit und Hierarchieabbau orientierte Gesellschaftskritik, die nicht oder nicht ausschließlich auf die parlamentarische Demokratie, den bürgerlichen National-Staat oder ein kapitalistisches Ökonomiemodell setzt, als extremistisch diskreditieren, ungeachtet dessen, ob sich die Kritiker_innen klar gegen orthodoxen Marxismus-Leninismus, Stalinismus und autoritäre Staatssysteme wie z.B. die DDR positionieren. Der Schutz von Freiheit und Demokratie kehrt sich so in sein Gegenteil.

(via)

Ausserdem zwei Kommentare zu #bombergate und der, hm, „linkskritischen“ Fraktion innerhalb der Piraten, die mal eben die Partei lahmzulegen versuchen, um ihren Willen zu bekommen: Wer eskaliert hier eigentlich? von Lars Reineke und eine rhetorische Frage von Michael Seemann.

Bonuscontent: The Male Gaze in Porn (With Commentary By Doge) – alleine schon der Kommentare wie „such not cunnilingus“ wegen ansehen. Und der Musik 😉

A Uni lecture I never got but really wanted

Manchmal versucht man anderen vergeblich klarzumachen, was man eigentlich gerne haette, und dann kommt ein Paradebeispiel daher. Das aktuelle ist „A Digital Media Primer for Geeks“ von xiph.org, und es ist das, was ich mir von einer Uni wuensche: Ein schneller, packender Vortrag, mit hochkondensierter Information, anschaulich, greifbar und bildhaft vermittelt.

Parallel dazu gibt es den ganzen Vortrag auch als Skriptum — und zwar nicht die Art Faulpelz-Prof-Skript, die nur aus zusammengefassten Powerpoint-Folien besteht, sondern ein komplettes Transcript, mit ergaenzenden Links zu jedem Abschnitt. Gehostet als Wiki, das heisst es ist fuer den Autoren leicht aktualisierbar und bietet die Moeglichkeit fuer Diskussionen (auf einer Kommentarseite pro Abschnitt)

So etwas wuerde ich mir fuer die Uni wuenschen. Natuerlich cc-lizenziert.

(screenshot aus dem Video, cc-by-sa, mal mit erlehmanns Attribution Script als Test tut wohl noch nicht)

Wie weist man legal auf Creative Commons hin?

Ueber netzpolitik.org bin ich auf ein Problem gestossen, von dem ich bis gestern gar nicht wusste, dass es eines ist. Das offizielle Logo von Creative Commons, also das (CC) im Kreis optional mit Schriftzug, ist naemlich markenrechtlich geschuetzt und die Verwendung nur zwecks Link zur offiziellen Seite gestattet. Das ist bei genauerem Nachdenken auch einleuchtend, da CC eine unabhaengige NGO ist und auf diese Weise den Missbrauch des Logos verhindern koennen moechte. In der Fussnote jeder CC-Lizenz (jedoch nur der ausfuehrlichen Version!) steht das sogar, ich hatte das aber bisher tatsaechlich nie wahrgenommen, weil das offenbar ganz automatisch durch meinen Legal Footnotes Filter fiel. Schande ueber mich.

Dieser Umstand laesst aber eine Frage offen: Wie weist man auch offline werbenderweise darauf hin, dass man CC-lizenziertes Material verwendet? Online gibt es die genau festgelegten Buttons, die auf die jeweilige Lizenz verlinken muessen, aber wie bewirbt beispielsweise ein Kneipier, dass bei ihm freie Musik gespielt wird? Wie soll man einen Kurzfilmabend bewerben, auf dem ausdruecklich nur cc-lizenzierte Filme gezeigt werden?

Gibt es ueberhaupt irgendein freies, einheitliches Logo dafuer? Oder will man das gar nicht? Beim breipott (von dem ich bis vor zwei Wochen gar nicht wusste, dass er quasi direkt vor Anyas Minas Haustuere liegt) habe ich nichts derartiges gefunden, und auch sonst kenne ich keine Kennzeichnung. Weiss einer der Leser mehr?