Eine Hausdurchsuchung greift schwerwiegend in die grundrechtlich geschuetzte persoenliche Lebenssphaere ein und bedarf daher einer richterlichen Anordnung. Ausnahmen gibt es nur, wenn Gefahr in Verzug ist — beispielsweise, wenn angenommen werden muss, dass sich eine in einer Wohnung befindliche Person in Lebensgefahr befindet, oder dass eine in der Wohnung befindliche Person Beweise vernichtet.
Laut einer nicht naeher genannten Polizistin der Dienststelle Illertissen zaehlt zur Beweisvernichtung auch, dass eine Person des nachts moeglicherweise zuvor unter Alkoholeinfluss am Strassenverkehr teilgenommen und sich nun (moeglicherweise zur Ausnuechterung) in die Wohnung “gefluechtet” hat. Konkreter Fall war, dass ein Anwohner nach Verlassen seines Fahrzeugs im Hof auf dem Weg zur Haustuere angehalten und zu einem Alkoholtest gebeten wurde. Haette er auf den Zuruf hin nicht angehalten und waere in sein Haus gegangen, haette man die Tuer gewaltsam oeffnen koennen, so jedenfalls die Polizistin.
Das kaeme mir dann schon etwas seltsam vor, auch wenn ich die Hintergruende nicht kenne (eventuelle Fahrauffaelligkeiten o.ae.)