Verschimmelnde Filmklassiker

„M — Eine Stadt sucht einen Moerder“ ist ein absoluter Filmklassiker. Ja, den muss man gesehen haben, finde ich, neben anderen Fritz-Lang-Klassikern wie dem „Testament des Dr. Mabuse“. Im Gegensatz zum Mabuse kann man das aber auch ganz einfach, denn „M“ ist offenbar gemeinfrei und als Public-Domain-Werk beim Internet Archive frei downloadbar. (Frei hier gleichermassen in der Bedeutung von „Freier Meinungsaeusserung“ wie der von „Freibier“)

Warum das so ist, weiss ich ehrlich gesagt nicht, bei der Recherche liess sich das nicht herausfinden. Man muss aber froh sein. Lang starb 1976, das heisst nach deutschem Urheberrecht werden seine Werke erst 2046(!) zum Allgemeingut, und auch das US-Copyright nach dem Sonny-Bono-Act muesste den Film wenigstens bis zum Jahr 2026 schuetzen.

2046. Noch 37 Jahre, bis wir auch Klassiker wie Metropolis oder die Mabuse-Filme nach dem deutschen Urheberrecht legal und gratis tauschen duerfen. Die Filme werden dann 113 bzw. „Mabuse“ wird dann 119 Jahre alt sein. Orson Welles starb 1985, d.h. nach dem US-Copyright muessen wir wahlweise bis 2036 oder 2055 warten, bis Citizen Kane gemeinfrei wird. Man kann also einige Jahre nach Entstehung eines solchen Meisterwerkes geboren werden und ein ganzes, langes Menschenleben verbringen, ohne jemals auf Basis dieses Werkes ein legales Mashup schaffen zu dürfen. Wer es doch tut, verstoesst gegen geltendes Recht.

Wollte ich nur mal gesagt haben.

Tante Edith: HeBu hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass „Metropolis“ ebenfalls im Internet Archive verfuegbar ist. Danke!

2 Gedanken zu „Verschimmelnde Filmklassiker

  1. HeBu

    Den meiner Meinung noch genialeren, zwar viel bekannteren aber doch zu Unrecht hier nicht erwähnten Fritz Lang Klassiker „Metropolis“ gibt es in der Version von 1927 mittlerweile ebenfalls bei archive.org

    http://www.archive.org/details/Metropolis1927.mpg

    Ich denke, dass die VÖ auf archive.org nur unter Duldung der Rechte-Inhaber geschieht. Es gilt sogar nach § 65 UrhG, Abs. 2:

    „Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.“

    Es ist also nicht nur das Ableben des Regisseurs entscheidend für die Freigabe!

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  2. stk Beitragsautor

    HeBu, das mit den Gemeinschaftswerken weiss ich doch, ich wollt’s nur nicht noch komplexer machen 😉 Reicht ja schon das Problem mit dem US-Copyright und seiner Unterscheidung natuerliche/juristische Person.

    Das mit der Duldung der Rechteinhaber ist ja generell das Problem, das ich meine. Es kann ja beispielsweise der Fall sein, dass sowohl Regisseur, Drehbuchautor, Filmkomponist und alle Darsteller einverstanden sind, einen Film unter CC-Lizenz zu veroeffentlichen — die Verwertungsrechte aber mittlerweile dreimal verkauft wurden und der Rechteinhaber einfach keinen Bock darauf hat, oder gar nicht erst auffindbar ist.

    Danke aber fuer den Hinweis auf Metropolis!

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