Studiengebuehren ade

…zumindest fuer Leute mit zwei nicht-studiengebuehrenbefreiten Geschwistern. Heute kam die offizielle Stellungnahme des Studiensekretariats zu der neulich aufgefallenen schwammigen Formulierung: Keine Studiengebuehren muss bezahlen, wer zwei oder mehr Geschwister hat, von denen wenigstens zwei sich nicht in Baden-Wuerttemberg von der Gebuehrenpflicht befreien lassen haben. Ob die Geschwister auch studieren oder mal studiert haben oder Maurer sind oder sonstwas spielt keine Rolle.

Fein!

Edit: hier der vollstaendige Text des uulm-Studiensekretariats:

Sehr geehrte Studierende,

aufgrund einer Gesetzesänderung des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) informieren wir Sie über Änderungen bzgl. der Studiengebühren.

Ab dem Sommersemester 2009 gilt:

Geschwisterbefreiung:
Von der Gebührenpflicht befreit sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 LHGebG Studierende, die zwei oder mehr Geschwister haben, von denen zwei keine Befreiung nach dieser Vorschrift (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 LHGebG) in Anspruch nehmen oder genommen haben. Die Dauer der Befreiung ist nicht begrenzt.
Die neue Vorschrift zielt nicht auf einen Kindergeldbezug oder ein Studium der Geschwister ab. Es „zählen“ also auch Geschwister, die bereits berufstätig sind.
Bitte beachten Sie, dass Geschwister, die an einer Hochschule in Baden-Württemberg studieren und aufgrund anderer Tatbestände befreit sind, Ihrer Befreiung nicht entgegenstehen.
Wenn Sie die obigen Voraussetzungen erfüllen, dann lassen Sie uns bitte das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular (siehe Attachment) sowie die Geburtsurkunden von Ihnen und Ihren Geschwistern zukommen. Wir prüfen Ihren Antrag und werden Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen ab dem Sommersemester 2009 befreien.

Auslandssemester:
Auslandssemester sind nicht gebührenpflichtig. Wenn Sie während eines Semesters an einer ausländischen Hochschule immatrikuliert sind und nicht bereits wegen einer Beurlaubung in diesem Semester befreit sind, dann stellen Sie bitte einen formlosen Antrag auf Befreiung und legen diesem bei Antragstellung die Bestätigung der ausländischen Hochschule über Ihre Zulassung und später die Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Hochschule bei.

Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung:
Bisher wurden im Falle einer Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung die Studiengebühren in Höhe von 500,00 Euro nur bei Exmatrikulation innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn rückerstattet. Zukünftig werden die Studiengebühren je nach Exmatrikulationsdatum gestaffelt erstattet. Für das Sommersemester 2009 wird folgende Staffelung vorgenommen – ausschlaggebend ist das Eingangsdatum des Antrags bei der Universität Ulm:

Vom 01.04. bis 20.05.: 500,00 Euro
Vom 21.05. bis 31.05.: 400,00 Euro
Vom 01.06. bis 30.06.: 300,00 Euro
Vom 01.07. bis 31.07.: 200,00 Euro
Vom 01.08. bis 31.08.: 100,00 Euro
Vom 01.09. bis 30.09.: 0,00 Euro

Beurlaubung nach Vorlesungsbeginn:
Beurlaubungen sind grundsätzlich vor Vorlesungsbeginn zu beantragen. Wenn der Grund der Beurlaubung während der Vorlesungszeit eintritt (z.B. Krankheit), muss der Antrag unverzüglich gestellt werden. Nur dann ist eine Beurlaubung möglich. Im Falle einer Genehmigung des Antrags werden die Studiengebühren analog zur Exmatrikulation wie oben dargestellt gestaffelt rückerstattet.

Mehr Informationen finden Sie auf unserer Homepage (www.uni-ulm.de/studium –> Studiengebühren).
Gerne können Sie sich auch an Frau [Sandra] Händel (Sachgebiet Studiengebühren) unter 0731-50 31680 (nur vormittags), [E-Mail gekuerzt — Namensschema vorname.nachname@uni-ulm.de Anm. -stk] oder mich wenden.

Herzliche Grüße
Nadine Pichler

7 Gedanken zu „Studiengebuehren ade

  1. stk Beitragsautor

    Nun gut, nachdem ich in Ulm studiere, habe ich von den bayerischen Regelungen dann doch nicht so viel Ahnung 😉

    Das mit der Neubeantragung scheint jedoch auch in BaWue so zu sein.

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  2. stk Beitragsautor

    @Michi: Siehe Zitat im vorangegangenen Artikel: Wenn sich vorher schon ein Geschwister fuer weniger als sechs Semester befreien liess, kann sich ein nachfolgendes Geschwister fuer die „verbleibende Semesterzahl“ befreien lassen.

    Ich muss bei Gelegenheit nochmal nachfragen, wie das in der Praxis aussieht, wenn sich Geschwister von der Gebuehrenpflich in einem anderen Bundesland befreien lassen haben. Eigentlich sollte selbst das dann nicht zaehlen, da sich ja kein anderes Geschwister von der Gebuehrenpflicht nach dem baden-wuerttembergischen LHGebG befreien lassen hat.

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  3. StoKy

    Hast du auch noch genauere Infos wie z.B. ob man die Geburtsurkunden im Original braucht und ob man die von allen oder nur von den noch-nicht-befreiten Geschwistern braucht?

    Antworten
  4. stk Beitragsautor

    Ich gehe schwer davon aus, dass (ggf. beglaubigte) Kopien ausreichen — ich wuerde jedenfalls nie meine Geburtsurkunde im Original jemand anderem geben 😉

    Sinnigerweise sollten das dann die Urkunden aller Geschwister sein, damit nachgeprueft werden kann, dass sich auch tatsaechlich niemand befreien lassen hat, so jedenfalls meine Interpretation. Das uulm-Studiensekretariat spricht woertlich von den „Geburtsurkunden von Ihnen und Ihren Geschwistern“

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  5. Pingback: Hochschulpolitik fuer Anfaenger | stk

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