Das UWG gilt auch fuer Virtual-Nights

Die vor einigen Tagen angerissene Story rund um mehr oder weniger unauffaelliges Red-Bull-Productplacement bei Virtual-Nights.de hat eine amuesante Wendung genommen. Wir hatten uns heute in Medienrecht mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) befasst, und ich habe dem Dozenten Matthias Ehrhardt nebenbei das Video gezeigt, in dem die Videomoderatorin in der ueblichen legeren Koerperhaltung eine Brausedose in die Kamera haelt.


Als Erhardt aus dem Lachen wieder herauskam (schaut euch das Video einfach an. Die absolut natuerliche Pose ist zum totlachen) hat er uns den Fall einmal exemplarisch nach den Gesichtspunkten des UWG durcharbeiten lassen:

  1. Befinden wir uns im Wettbewerb? Check. Es existiert ein Markt, auf dem VN geschaeftlich aktiv ist.
  2. Wird hier Werbung betrieben? Check. So recht konnte sich jedenfalls keiner im Hoersaal vorstellen, dass die keine Gegenleistung fuer diese Platzierung bekommen.
  3. Ist die Werbung unlauter? Juristen-Standardantwort: „Es kommt darauf an“. Es wird verschleiert, dass in den Video- und Bildbeitraegen Werbung platziert wird — andererseits kann man zumindest bei dem Video nicht verhehlen, dass fast gar nicht versucht wird, das offensichtliche Product Placement zu verschleiern 😀
  4. Zudem stellt sich die Frage, ob man damit rechnen kann, auf VN nur objektiv-neutrale Berichterstattung von Veranstaltungen aus der Region zu finden. Und ob die Inhalte und Aussagen dort veroeffentlichter Medien grundsaetzlich von Gegenleistungen gleich welcher Art unbeeinflusst sind.

Falls man die Fragen nach Verschleierung und Irrefuehrung jedoch bejahen kann, haetten wir einen astreinen Verstoss gegen das UWG. Wer abmahnen moechte, soll sich keinen Zwang antun 😉

Offenlegung: Ich bin ehrenamtlich fuer ein anderes Onlinemagazin taetig.

3 Gedanken zu „Das UWG gilt auch fuer Virtual-Nights

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert